Skip to content

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich
1.1. Der Auftragnehmer arbeitet nur zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen; dies gilt auch für Auftragserweiterungen und Folgeaufträge.

2. Kostenvoranschläge
2.1. Kostenvoranschläge sind entgeltlich, für einen Kostenvoranschlag bezahltes
Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.
2.2. Sämtliche technischen Unterlagen einschließlich der Leistungsverzeichnisse bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen anderweitig nicht verwendet werden.

3. Angebote
3.1. Angebote werden nur schriftlich, über Fax oder E-Mail erstellt.
3.2. Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich, und die Unterschrift des Auftraggebers verpflichtet zur Einhaltung der im Angebot enthaltenen Bestimmungen.

4. Bestellung und Auftragsbestätigungen
4.1. Auftrags- und Planungsgrundlagen sind die vom Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Pläne. Eventuell nachträgliche Planänderungen sind dem Auftragnehmer vom Auftraggeber umgehend bekannt zu  geben. Bei Montagebeginn angegebene Änderungen verursachen einen Mehraufwand und werden vom Auftragnehmer in Regie abgerechnet.
4.2. An den Unternehmer gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers bedürfen für das Zustandekommen eines Vertrages der Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers. Mündliche Nebenabsprachen sind ungültig.

5. Preise
5.1. Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung Änderungen bei den
a) Lohnkosten und/oder
b) Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien, sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher Empfehlung, sonstiger behördlicher Maßnahmen oder auf Grund von Änderungen der
Weltmarktpreise ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, es sei denn zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.

6. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen
6.1. Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt und bedürfen der Schriftform und Bestätigung.
6.2. Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in technischen  Belangen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.

7. Leistungsausführung
7.1. Zur Ausführung der Leistung ist der Auftagnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt, sowie die baulichen,     technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.
7.2. Das Lieferprogramm des Auftragnehmers entspricht dem Stand der Technik und umfasst jenes Waren- und Dienstleistungsprogramm, wie in der Auftragsbestätigung gezeichnet.
7.3. Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden, sind vom Auftraggeber beizubringen; der Auftragnehmer ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen.
7.4. Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
7.5. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderlichen Energiemengen sind vom Auftraggeber kostenlos beizustellen.
7.6. Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei Vertragsabschluss nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten, wie    Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dergleichen,  zusätzlich verrechnet.
7.7. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit zur Anlieferung der erforderlichen Maschinen, Materialien und Geräte an den Leistungsort zu gewährleisten und hat weiters die Übernahme der zur jeweiligen Leistungsausführung angelieferten Geräte und Materialien zu bestätigen.
7.8. Der Auftraggeber bestätigt mindestens zehn Tage vor Montagebeginn dem Auftragnehmer den vereinbarten Montagetermin oder gibt allenfalls Änderungen des Beginns der Montage innerhalb dieses Zeitraumes bekannt.
7.9. Der Auftraggeber bestätigt die Ausführungsvorschläge des Auftragnehmers erhalten, diese mit den Verkäufern besprochen und zur Kenntnis genommen zu haben.
7.10. Die Räume, in denen der Auftragnehmer zu arbeiten hat, sind vom Bauschutt zu reinigen und auszuräumen. Restmüll ist vom Auftraggeber zu entsorgen!
7.11. Bei nicht ordnungsgemäßer Ausführung dieser Vorleistungen wird, wenn  diese teilweise oder gänzlich vom Montagepersonal des Auftragnehmers geleistet werden, separat nach Stundensatz verrechnet.
7.12. Sollte das Montagepersonal des Auftragnehmers gezwungen sein,  unverrichteter Dinge die Baustelle wieder zu verlassen, da die entsprechenden Vorleistungen von Seiten des Auftraggebers nicht erbracht wurden, so wird nach Kilometer (Euro 0,42 exkl. MwSt./km) und Stundensatz (Euro 88,00 exkl. MwSt./Std.) die frustrierte Anreise gesondert vom Auftragnehmer verrechnet.

8. Leistungsfristen und –Termine
8.1. Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den Auftragnehmer dann verbindlich, wenn deren Einhaltung zugesagt worden ist.
8.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der „garantierten“ oder „fix“ zugesagten entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände, die Verzögerungen bewirkt haben, nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
8.3. Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die die Verzögerung gemäß 8.2. verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer angemessen gesetzten Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die von ihm zur
Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert.

9. Beigestellte Waren
9.1. Vom Auftraggeber beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistungen.

10. Zahlung
10.1. Die Rechnungslegung erfolgt in der Regel in Form einer Gesamtrechnung. Der Auftraggeber ist zur Zahlung der gelegten Rechnungen, wenn nichts anderes vereinbart wurde, binnen 10 Tagen verpflichtet. Die Zahlungsfrist von 10 Tagen versteht sich Netto und ohne Skonto. Ungerechtfertigt abgezogene Rechnungsbeträge gelangen zu einer sofortigen Nachverrechnung, inkl. allfälliger Bearbeitungsgebühren.
10.2. Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Auftrag abhängig zu machen.
10.3. Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit solchen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist, oder dass die Gegenforderungen des Auftragnehmers mit seiner Verbindlichkeit aus dem Auftrag im rechtlichen Zusammenhang stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden sind.
10.4. Vom Auftragnehmer zugesagte Sonderleistungen werden bei Nichtbedarf oder Nichtabnahme seitens des Auftraggebers nur zum Selbstkostenpreis rückverrechnet, nicht zu Marktpreisen.
10.5. Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
10.6. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden dem Auftragnehmer Umstände gemäß 10.2. bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte auf Kosten des Auftraggebers zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist, oder aber zusätzliche Sicherheiten (Vorauskasse, Bankgarantie) zu verlangen.
10.7. Frachtkosten werden nach tatsächlichem Aufwand weiterverrechnet.

11. Rücktritt
11.1. Sollte der Auftraggeber nach erteiltem Auftrag von diesem zurücktreten, ist er verpflichtet, einen pauschalen Abfindungsbetrag (Reuegeld) in Höhe von 30 % der Auftragssumme an den Auftragnehmer zu bezahlen.
11.2. Für den Fall, dass der Auftraggeber Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, ist der Auftraggeber im Sinne des § 3 KSchG berechtigt, binnen einer Woche nach Zustandekommen des Vertrages den Rücktritt
zu erklären, es sei denn, der Vertrag wurde in den Geschäftsräumlichkeiten des Auftragnehmers, oder auf einer Messe abgeschlossen, oder es hat der Auftraggeber die geschäftliche Verbindung mit dem Auftragnehmer oder deren
Beauftragten zwecks Schließung des Vertrages selbst angebahnt.
11.3. Der Vertrag erlangt Gültigkeit mit Abgabe der umseitigen Unterschrift. Der Auftraggeber bestätigt, dass die rechtliche Geschäftsanbahnung durch ihn selbst erfolgte, und daher kein Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG besteht.

12. Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung)
12.1. Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden
a) an bereits vorhanden Leitungen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler
b) bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk möglich; solche Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers.
12.2. Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
12.3. Von Verkäufern, Monteuren und Mitarbeitern des Auftragnehmers gemachte Maß- und Zeitangaben sowie Skizzen stellen unverbindliche Empfehlungen dar und sind nicht rechtsverbindlich.

13. Gewährleistung
13.1. Unbeschadet eines Wandlungsanspruches erfolgt die Gewährleistung durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist; ist eine Behebung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so ist nach Wahl des Auftragnehmers angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise
eine gleiche Sache nachzuliefern.
13.2. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn offene Mängel nicht sofort bei Übernahme der erbrachten Leistung gerügt werden oder die vom Mangel betroffenen Teile inzwischen von dritter Hand oder vom Auftraggeber selbst verändert oder Instand gesetzt worden sind. Ausgenommen sind Notreparaturen oder bei Verzug des Auftragnehmers in Erfüllung der Gewährleistung.
13.3. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe an bzw. mit Übernahme durch den Auftraggeber bzw. im Falle deren Unterbleibens spätestens bei Rechnungslegung; sollte der Auftraggeber jedoch bereits vor Übergabe bzw.
Übernahme der erbrachten Leistung diese in Verwendung nehmen, so beginnt die Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt.

14. Schadenersatz
14.1. Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an den Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat und nur für den verschuldeten Mangel. Es kann bei Mängelreklamationen nur jener Betrag der Ersatzvornahme rückgehalten werden, nie der Gesamtbetrag.
14.2. Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen Schadens einschließlich der Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden tritt an der Person ein oder der
Auftragnehmer hat grobes Verschulden oder Vorsatz zu vertreten.
14.3. Ansprüche des Auftraggebers aus der Produkthaftung bleiben unberührt.

15. Produkthaftung
15.1. Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder auf Grund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es gilt österreichisches Recht als vereinbart. Als Gerichtsstand wird die örtliche Zuständigkeit des für Linz sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart

17. Druck- und Satzfehler
SV-Consult GmbH übernimmt keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen (insbesondere bei Preisen und Produktinformationen). Der Inhalt ist urheberrechtlich geschützt.
Die Verwendung der Inhalte ist nur mit Zustimmung erlaubt.

18. Lizenzrechtliche Rahmenbedingungen
Jegliche Verwendung der von SV-Consult GmbH hergestellten und lizenzierten Music Engines und Updates zu anderen als Aufführungszwecken bei dem vertraglich gelisteten Kunden (insbesondere Sendung, jegliche Verbreitung (online oder offline), Verleih, Vermietung, Verkauf) muss unterbleiben.

19.  Der Auftraggeber garantiert, dass seine Angaben im Zusammenhang mit dem Ausfüllen eines Anhang B richtig und vollständig sind.

20. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei dem von ihm belieferten Aufführungsbetrieben, oder wenn er es selbst ist, sicherzustellen, dass in begründeten Verdachtsfällen, einem Mitarbeiter der LSG GmbH gemeinsam mit der SV-Consult GmbH kurzfristig Zugang zu den Geschäftsräumen des Aufführungsbetriebes gewährt wird, um das Wiedergabegerät und insbesondere die Zahl der darauf befindlichen Musikfiles sowie die korrekte Einhaltung der
in diesem Vertrag vorgesehenen Bestimmungen überprüfen zu können.

21. Händlervereinbarungen
der SV-Consult GmbH gelten nur für den Verkauf direkt an den aufführungsberechtigte Endkunden.

22. Music Engines dürfen nur an Betriebe mit gültigem AKM-Vertrag geliefert werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Nutzungsbestimmungen der Firma SV Consult GmbH zu unterzeichnen, oder wenn als Händler auftritt diese unterzeichnen zu lassen, im konkreten ist dies der beigestellte Anhang B der LSG/AKM (Beilage 1).

Der Verkauf an private Nutzer ist aus gesetzlichen Gründen nicht gestattet

An den Anfang scrollen